Sektion Leipzig des Deutschen Alpenverein - Willkommen
Sektion Leipzig des Deutschen Alpenverein - Willkommen


Unser Verein - Satzung

Satzung 2010

Satzung

der Sektion Leipzig des Deutschen Alpenvereins e.V.


Allgemeines

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

„Sektion Leipzig des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.“

und hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.

§ 2
Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.

  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral, sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sportes, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a)Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, zur Verfügungstellung von Bergsportausrüstungen, Datenträgern und Literatur, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;

    b)Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;

    c)Förderung und Veranstaltung von Expeditionen;

    d)Förderung und Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings;

    e)Errichten, Erhalten und Nutzen künstlicher Kletteranlagen, Erschließen und Nutzen natürlicher Kletterareale bei Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere des Naturschutzes;

    f)Erhalten und Organisieren des Betriebs von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung der alpinen Sportarten, vor allem des Bergsteigens, sowie Errichten und Erhalten von Wegen;

    g)Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsportes und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;

    h)Umfassende Kinder- und Jugend- sowie Familienarbeit;

    i)Pflege und Erhaltung der Besonderheiten des traditionellen sächsischen Bergsteigens in unseren Mittelgebirgen, besonders dem Elbsandsteingebirge;

    j)Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;

    k)Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszweckes;

    l)Pflege der Heimatkunde und bergsportlicher Traditionen (z.B. Brauchtum, Lieder u.a.)

§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion Leipzig ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:
    a)den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;

    b)die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;

    c)Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV- Hauptverein unverzüglich mitzuteilen;

    d)die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;

    e)in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;

    f)Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen; g)jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;

    h)ihr Arbeitsgebiet zu betreuen

§ 5
Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.

  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.

  3. Die Mitglieder der Sektion Leipzig sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, an dessen Veranstaltungen teilzunehmen und von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.

  4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
    Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.

  5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7
Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.

  2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, ab dem 1. September des Jahres ist nur der halbe Beitrag zu entrichten. Eine ab Dezember beginnenden Mitgliedschaft gilt auch für das Folgejahr.

  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

  5. 5.Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sowie Änderungen von Name, Familienstand und Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen.

  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Vereinseigentum pfleglich umzugehen.

§ 8
Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erwoben haben.

§ 9
Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.

  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.

  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.


§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
    a) durch Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch Streichung,
    d) durch Ausschluss.

§ 11
Austritt; Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.

  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz pauschaler Mahnung nicht bezahlt hat. Die Mahnung erscheint im Mitteilungsheft der Sektion.

§ 12
Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).

  2. Ausschließungsgründe sind:
      a)grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
      b)schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
      c)grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.

  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.

  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat oder die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.


Innere Organisation

§ 13
Abteilungen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen.

  2. Für Jungendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.

  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.

  4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.


§ 14
Organe

Organe der Sektion sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat,
    d) der Ehrenrat.

Mitgliederversammlung

§ 15
Einberufung

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vier Wochen vorher eingeladen werden müssen – durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Sektion. Die Schwerpunkte der Tagesordnung sind hierbei mitzuteilen.

  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.


§ 16
Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
      a)Den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
      b)Den Vorstand zu entlasten;
      c)Den Haushaltsvorschlag zu genehmigen;
      d)Den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
      e)Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
      f) Die Satzung zu ändern;
      g) Die Sektion aufzulösen.

  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 17
Geschäftsordnung

Der Leiter der Mitgliederversammlung wird von derselben zu Beginn gewählt. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Vorstand

§ 18
Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, die Schatzmeister/Schatzmeisterinnen (geschäftsführender Vorstand) sowie dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend, dem/der Referent/in für Ausbildung, dem/der Referent/in für Umwelt und Naturschutz, dem/der Referent/in für Touren, dem/der Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit, den Hüttenwarten und bei Bedarf weiteren Referenten.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in offener (wenn von der Mehrheit der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird) oder geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.

  4. Leiter von Ressorts und Arbeitsgruppen können als Beisitzer – auch zeitweilig – in den erweiterten Vorstand berufen werden.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG bis max. 500 € beschließen.

§ 19
Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser besteht aus dem /der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
Jeder von ihnen besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 1000 Euro, so ist die Zustimmung bzw. Mitwirkung eines zweiten Einzelvertretungsbefugten erforderlich. Dies gilt auch bei Dauerschuldverhältnissen.

§ 20
Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 21
Stellung und Aufgaben des/der Vertreters/in der Sektionsjugend, der Referenten, Hüttenwarte und des/der Schriftfüh­rers/in

  1. Die im § 18 Ziffer 1 genannten Personen (Schriftführer/in, Vertreter/in Sektionsjugend, Referent/in für Ausbildung, Referent/in für Umweltschutz, Referent/in für Touren, Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit und die Hüttenwarte) tragen die volle Verantwortung gem. § 30 BGB über ihre Bereiche bezüglich:
      a) der Erarbeitung von Vorschlägen ihrer Bereiche für den Haushaltsplan;
      b) der Einhaltung der Vorgaben des Haushaltsplanes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
      c) der Erarbeitung von Vorlagen an den Vorstand für die Entwicklung der Bereiche und Vorschläge für erforderliche Förderungen.

  2. Der o.g. Personenkreis legt gegenüber dem Vorstand einmal im Quartal Rechenschaft über die Entwicklung ihrer Bereiche und über die verwendeten finanziellen Mittel ab.

  3. Der o.g. Personenkreis darf Rechtsgeschäfte bis 250 € gem. § 2 und 3 der Satzung abschließen, ohne dass es der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf, immer unter Berücksichtigung des § 21 Ziffer 1b. Der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

  4. Der o.g. Personenkreis darf keine Mitarbeiter gegen Vergütung einstellen.

  5. Die Durchführung der in den Ziffern 1 - 3 genannten Maßnahmen des § 21 wird in einer durch den Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.

§ 22
Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei der Verhinderung beider Vorsitzender durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.

  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.

  4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung einstellen.

Weitere Organe und Funktionsträger; Auflösung

§ 23
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt, haben aber kein Stimmrecht.

  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 24
Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.

  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem.
    Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.

  3. Der Ehrenrat ist berufen, um
      a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
      b) Ehrenverfahren und
      c) Ausschlussverfahren durchzuführen.

Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 21, Abs. 1, Satz 2 und § 21, Abs. 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 25
Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, welche keine Vorstandsmitglieder sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu überprüfen. Mindestens einmal pro Geschäftsjahr haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 26
Auflösung

Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner, als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 23.03.2010


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